Für Sie im Überblick die Bio-Richtlinien, nach denen wir arbeiten:
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Zusammensetzung der Produkte | 95 % der Zutaten ökologischer Herkunft | 100 % der Zutaten ökologischer Herkunft Der Einsatz von Zutaten aus konventioneller Erzeugung ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei nachweislicher Nichtverfügbarkeit von Zutaten aus ökologischer Erzeugung können im Ausnahmefall entsprechende konventionelle Zutaten bis zu einem Anteil von höchstens 5 % verwendet werden, sofern diese in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Anhang IX, aufgeführt sind. Ein Bioland-Produkt darf jedoch nicht zugleich eine ökologisch erzeugte Zutat und eine gleiche konventionell erzeugte Zutat enthalten. | 100 % der Zutaten ökologischer Herkunft | 95 % der Zutaten ökologischer Herkunft, 5 % erlaubt, vorausgesetzt Öko-Herkunft ist vorübergehend nicht verfügbar und die Zutaten sind nicht gentechnisch verändert |
verbotene Zusatzstoffe | Geschmacksverstärker, künstliche Aromen und Farbstoffe etc. | Geschmacksverstärker, künstliche Aromen und Farbstoffe, so weit wie möglich Verzicht auf konventionelle Aromaextrakte bzw. natürliche Aromastoffe, Nitritpökelsalz, Jodierung (Jodgabe an Milchvieh erlaubt) Zusätzliche verbotene Zusatzstoffe zur EG-Öko-Verordnung: Annatto, Bixin, Norbixin (E160b), Natriumnitrit (E250), Kaliumnitrat (E252), Milchsäure (E270), Äpfelsäure (E296), teilw. Ascorbinsäure (E300), Natriumascorbat (E301), Stark tocopherolhaltige Extrakte (E306), Weinsäure (E334), Monocalciumphosphat (E341i), Alginsäure (E400), Natriumalginat (E401), Kaliumalginat (E402), Carrageen (E407), Gummi arabicum (E414), Xanthan (E415), Glycerin (E422), Hydroxypropylmethylcellulose (E464), Magnesiumcarbonat (E504), Calciumchlorid (E509), Calciumsulfat (E516), Siliciumdioxid (E551), Talkum (E553b), Argon (E938), Helium (E939), Sauerstoff (E948) | Geschmacksverstärker, künstliche Aromen und Farbstoffe, Jodierung, Nitritpökelsalz, keine „unnatürlichen Aromen“ (z. B. Erdbeeraroma aus mikrobieller Erzeugung auf Sägemehl) | Allgemeine Verwendung von Zusatzstoffen ist nicht zulässig, Geschmacksverstärker, künstliche Aromen. Gleiches gilt für Mineralstoffe, Spurenelemente Vitamine, Farbstoffe. |
erlaubte Zusatzstoffe | Von insgesamt über 300 Zusatzstoffen (konventionell) sind 47 erlaubt, darunter z.B. Sauerstoff, Lecithine, Milch-, Äpfel- und Ascorbinsäure, aber auch Natriumnitrit Calciumchlorid und Kaliummetabisulfit. | 22 Zusatzstoffe erlaubt, Nitritpökelsalz ist nicht erlaubt, Enzyme sind nur produktspezifisch zugelassen | 13 Zusatzstoffe erlaubt, für jedes Lebensmittel nur explizit erlaubte Zusatzstoffe, Nitritpökelsalz und Enzyme sind nicht erlaubt, Aromen: Es sind nur Aromaextrakte der namensgebenden Pflanze erlaubt, wie z. B. reine ätherische Öle oder reine Extrakte mit Rohstoffidentität | 23 Zusatzstoffe zulässig, Nitritpökelsalz begrenzt (max. 2 % bei Rohwurst), Enzyme produktspezifisch zugelassen, natürliche Aromen produktspezifisch erlaubt, Aromaextrakte sind nicht zulässig |
Schweinehaltung | Stallfläche 0,8 - 1,5m2, Außenfläche 0,6 - 1,2m2 | max. 10 Mastschweine pro Hektar und Jahr | max. 10 Mastschweine pro Hektar und Jahr | max. 10 Mastschweine pro Hektar und Jahr |
Kuhhaltung | Stallfläche 6m2, Außenfläche 8m2 | maximal 2 Milchkühe pro Hektar und Jahr | Maximal zwei Milchkühe pro Hektar und Jahr, Enthornung ist nicht zulässig, hörnertragende Rassen sind für Milchvieh vorgeschrieben, genetisch hornloses Milchvieh ist nicht erlaubt | maximal 2,0 Milchkühe pro Hektar und Jahr |
Hühnerhaltung | bis zu 16 Tiere pro m2 | maximal 140 Legehennen und 280 Masthühner pro Hektar und Jahr | maximal 140 Legehennen und 280 Masthühner pro Hektar und Jahr | maximal 140 Legehennen und 280 Masthühner pro Hektar und Jahr |
Gentechnisch verändertes Futter | verboten nach Art.4+9 (EU)Verordnung 834/2007 | verboten (Erzeugnisse müssen ohne Verwendung von GVO und/oder GVO-Derivaten hergestellt werden) | verboten | verboten |
konventionelles Mischfutter | erlaubt, Schweinen und Geflügel bis max. 10 %, Rindern, Ziegen und Schafen 0 %, zugelassen sind z.B. konventionelles Soja und Trester aus Zitrusfrüchten | verboten | verboten | verboten |
Futterzukauf | erlaubt | erlaubt, aber max. 50 % | erlaubt, aber max. 50 % | erlaubt, aber max. 50 % |
Tiertransporte | Tiertransporte sollten mit wenig Stress einhergehen, Tiere dürfen weder mit Stromstößen getrieben werden noch mit allopathischen Beruhigungsmitteln behandelt werden | Kurze Transportwege sowie der Transport von Schlachtkörpern sind anzustreben. Max. Transport jedoch nur 4 Stunden und max. 200 km Entfernung. | Kurze Transportwege sowie der Transport von Schlachtkörpern sind anzustreben, Entfernung zur Schlachtstätte nicht mehr als 200 km | Kurze Transportwege sowie der Transport von Schlachtkörpern sind anzustreben. Max. Transportdauer jedoch nur 4 Stunden bei max. 200 km Entfernung. |
Stickstoff-Dünger | erlaubt, allgemein nicht begrenzt | erlaubt, Dünger aus Tierhaltung max. 112kg/ha u. Jahr | erlaubt, Dünger aus Tierhaltung max. 112 kg/ha u. Jahr | erlaubt, jedoch nur Wirtschaftsdünger aus Bio-Tierhaltung, max. 112 kg/ha u. Jahr |
Organische Handelsdünger | erlaubt | verboten | verboten | verboten |
synthetische Pflanzenschutzmittel | verboten | verboten | verboten | verboten |
Pflanzenschutzmittel auf Kupferbasis | erlaubt max. 6 kg/ha u. Jahr | nur im Gartenbau und Dauerkulturen | erlaubt max. 3 kg/ha u. Jahr nur in Dauerkulturen (Weinbau, Obstbau, Hopfenbau), Kupfereinsatz bei Kartoffeln und Tomaten nicht erlaubt | erlaubt max. 3 kg/ha u. Jahr (auch Kartoffeln); im Hopfenanbau max. 4 kg/ha u. Jahr |
Pflanzenschutzmittel auf Schwefelbasis (Netzschwefel) | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Bewirtschaftungsform | Teilumstellung und damit ökologische und konventionelle Bewirtschaftung in einem Betrieb möglich | Gesamtbetriebsumstellung, ausschließlich ökologische Bewirtschaftung aller Betriebszweige vorgeschrieben | Gesamtbetriebsumstellung, ausschließlich biologisch dynamische Bewirtschaftung für den gesamten Betrieb. Für landwirtschaftliche Betriebe ist Tierhaltung obligatorisch. | Gesamtbetriebsumstellung vorgeschrieben |